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Griesheim, 28.04.2010

Rechtliche Aspekte von Flugausfällen

Auch bei höherer Gewalt wie des Vulkanausbruch des Eyjafjalle Pflichten der Airlines

Das Flugchaos ist verzogen, der Luftverkehr bewegt sich wieder normal in Europa, welche Rechte haben die Passagiere.

1980 Nach dem Ausbruch des Mount Saint Helens in den USA werden eine A727 und eine DC-8 an den Fenstern und einigen Systemteilen beschädigt, können jedoch wieder sicher landen.

1982 Die Boeing 747 der British Airways kommt in die Aschewolke des Gallunggung in Indonedien. Alle 4 Triebwerke der Maschine fallen aus, nach vielen Versuchen gelingt der Neustart der Triebwerke, die Maschine kann sicher in Jarkarta gelandet werden. es wurde erheblicher Schaden an der Maschine festgestellt, die aüßere Hülle wirkte wie Sandgestrahlt, die Triebwerke mussten komplett überholt werden und die Scheiben waren milchig.

1989 Eine B747 durchfliegt die Aschewolke des Mount Redoubt woraufhin alle 4 Triebwerke ausfallen. Die Maschine kann nachdem die Triebwerke wieder gestartet werden konnten in Anchorage in Alaska Notlanden.

1991 Wegen des Ausbruchs des Pinatoubo auf den Philipinen, müssen in der Region viele Flüge gestrichen werden.

1997 Der Ausbruch des Popocatépeti in Mexoco verursacht viele Flugverzögerungen, Mexico City wird für 1 Tag gesperrt.

2010 Der Ausbruch, des Eyjafjalla, auf Island verursacht die fast komplette Sperrung des Europäischen Flugraumes. Über 3 Tage geht hier fast nichts mehr.

Die Fluggastrechte-Verordnung #261/2004 gilt für alle in der EG Ein- und Ausfliegenden Fluggesellschaften egal ob Charter- Linien- oder Billigairlines. Hat der Kunde eine Pauschalreise gebucht gilt grundsätzlich das Reisevertragsrecht 651A-M des BGB.

Fluggäste haben in diesen Fällen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wohl aber auf die vollständige Erstattung des Flugpreises (innerhalb 1 Woche), oder auf eine anderweitige Beförderung (mit der Bahn, Bus oder anderes Reisedatum). Ersatztermine haben so bald wie möglich stattzufinden, auch wenn der Vulkanausbruch eine außergewöhnliche und nicht von der Fluggesellschaft beherrschbare Situation im Sinne des geschlossenen Vertrages ist. Die Fluggesellschaften haben jedoch auch in diesen Fällen ihren Betreuungspflichten nachzukommen. Diese sind angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeldliche Telefonate, Faxe oder Mails. Diese Leistungen sind zu erbringen auch, wenn höhere Gewalt vorliegt.

 



H.Reitz, Meinestadt24 Ltd & CO K.G.
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