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Augsburg, 22.04.2010

Videokamera im Eingangsbereich eines Wohnhauses verboten

Richter: Überwachung verstößt gegen Persönlichkeitsrecht der Bewohner

Observiert ein Vermieter per Videokamera im Hauseingangsbereich alle hinein- und hinausgehenden Personen, verstößt er erheblich gegen die Persönlichkeitsrechte seiner Bewohner und ihrer Besucher. Das hat in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil das Amtsgericht München entschieden (Az. 423 C 34037/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, waren vor einem Anwesen Fahrräder gestohlen und die Hauseingangstür sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden. Daraufhin installierte der Hausbesitzer im Treppenhaus eine Videokamera. Die Kamera war von innen auf die Eingangstür im Erdgeschoss gerichtet und erfasste jede Person, die das Miethaus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Das empfand eine der Mieterinnen als Bespitzelung ihrer Privatsphäre und verlangte deshalb den Abbau der Videoanlage.

Nach Auffassung des bayerischen Amtsgerichts zu Recht. "Die permanente Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter dar - und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolgt oder nicht", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Jeder unbescholtene Hausbewohner hat die staatsbürgerliche Freiheit, seine eigene Wohnung unbeobachtet zu verlassen und zu betreten sowie ungestört und unüberwacht dort Besuch zu empfangen.

Eine solche Dauerüberwachung käme allenfalls in Frage, wenn eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern wäre. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne aber bei der meist geschlossenen Haustür von der Kamera gar nicht erfasst werden. Die Kamera sei also zur Verhinderung von Straftaten überhaupt nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, deren Abstellplätze von der Videoanlage überhaupt nicht einzusehen sind.



Dr. Dietrich Pätzold, Meinestadt24 Ltd & CO K.G.
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